Bundesgesetz
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Art. 32 Rechtsschutzversicherung
1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss:
2 Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen. |