Bundesgesetz
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Art. 35 Rückversicherung 65
1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17–20, 32–34, 36–39, 52e Absatz 2, 54abis, 57–59 und 62 nicht anwendbar. 2 Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar. 3 Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |