Bundesgesetz
|
Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife
1 Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 2 Missachtet ein Versicherungsunternehmen eine nach Artikel 31a Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die FINMA die Genehmigung von Tarifen verweigern, die Anpassung von bestehenden Tarifen verfügen und sichernde Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen.68 68 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478). |