Bundesgesetz
|
Art. 39 Mindestleistungen
Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen. |