Bundesgesetz
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Art. 39b Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen
1 Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, hat dafür vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen. 2 Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Erstellung des Basisinformationsblatts qualifizierten Dritten übertragen werden kann. Das Versicherungsunternehmen bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Pflichten verantwortlich. 4 Bietet das Versicherungsunternehmen qualifizierte Lebensversicherungen auf der Basis von indikativen Angaben an, so hat es zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit den entsprechenden indikativen Angaben zu erstellen. |