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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 39gHaftung
Wer im Basisinformationsblatt unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern für den dadurch verursachten Schaden.