Bundesgesetz
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Art. 39j Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen
1 Vor der Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung muss sich das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler über die Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erkundigen und prüfen, ob die betreffende Lebensversicherung für diese oder diesen angemessen ist. 2 Ist das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler der Auffassung, dass eine qualifizierte Lebensversicherung nicht angemessen ist, so rät sie oder er der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer von einem Vertragsschluss ab. 3 Reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit zu beurteilen, so weist das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt. 4 Keine Angemessenheitsprüfung ist nötig, wenn der Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers und ohne persönliche Beratung erfolgt. 5 Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers kompensiert werden. |