Bundesgesetz
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Art. 41 Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen
1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Artikel 42 eingetragen sind. 2 Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:
3 Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler:
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a gewähren. |