Bundesgesetz
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Art. 42 Register
1 Die FINMA führt das Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Register). Sie kann für die Registerführung im administrativen Bereich Dritte beiziehen. 2 Das Register ist öffentlich. 3 Die FINMA kann die im Register geführten Angaben Dritten weitergeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen. 4 Sie kann der Registrierungspflicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ins Register aufnehmen, wenn diese nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird. |