Bundesgesetz
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Art. 51a Massnahmen bei Insolvenzgefahr 90
1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, so kann die FINMA anordnen:
2 Die FINMA ordnet vor der Anordnung von Massnahmen nach den Abschnitten 2a und 2b dieses Kapitels Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zu. 3 Die Schutzmassnahmen können selbstständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder einem Versicherungskonkurs angeordnet werden. 4 Fremdkapitalinstrumente, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind, werden bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt, wenn im Vertrag unwiderruflich festgelegt ist, dass:
5 Im Rahmen der Rechnungslegung sind Bestehen und Wirkungsweise dieser Fremdkapitalinstrumente transparent auszuweisen. 6 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG91), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR92) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar. 7 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliche Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden, sowie Vertragsverhältnisse. 90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |