Bundesgesetz
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Art. 52a Verfahren
1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Versicherungsunternehmens oder auf Weiterführung einzelner Versicherungsdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten. 2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen. 3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragte oder Sanierungsbeauftragter). 4 Sie kann das Verfahren näher regeln. |
