Bundesgesetz
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Art. 52c Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens
1 Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle des Versicherungsunternehmens. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200396 ist nicht anwendbar. 2 Die FINMA kann dem Übernehmer in begründeten Fällen für eine befristete Zeit Erleichterungen von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit Bezug auf den übertragenen Bestand gewähren, soweit die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben. 3 Werden Aktiven, Passiven und Verträge nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so regelt die FINMA den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern. 4 Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a ist die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben ausgeschlossen. Kostendeckende Gebühren bleiben vorbehalten. |