Bundesgesetz
|
Art. 52d Herabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion
1 Bei der Schaffung von neuem Eigenkapital kann den bisherigen Eignerinnen und Eignern das Bezugsrecht entzogen werden, sofern dessen Ausübung die Sanierung gefährden könnte. 2 Von der Wandlung und der Forderungsreduktion ausgenommen sind:
3 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen ist erst dann möglich, wenn:
4 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
5 Besteht nach der Wandlung eine qualifizierte Beteiligung gemäss Artikel 21 Absatz 2, so ist der Anteil der Stimmen, der 10 Prozent übersteigt, bis zur Beurteilung der qualifizierten Beteiligung durch die FINMA suspendiert. |