Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 52dHerabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion
1 Bei der Schaffung von neuem Eigenkapital kann den bisherigen Eignerinnen und Eignern das Bezugsrecht entzogen werden, sofern dessen Ausübung die Sanierung gefährden könnte.
2 Von der Wandlung und der Forderungsreduktion ausgenommen sind:
Forderungen aus Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte;
c.
Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit dieses zur Sicherstellung der Ansprüche ausreicht.
3 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen ist erst dann möglich, wenn:
a.
das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wurde;
b.
risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die bei Eintritt vertraglich definierter Ereignisse eine Wandlung in Eigenkapital oder eine Forderungsreduktion vorsehen, vollständig herabgesetzt oder in Eigenkapital gewandelt wurden.
4 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
a.
die Kapitalforderung und Zinszahlungen von Fremdkapitalinstrumenten, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9aoder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9agenehmigt sind;
b.
übrige nachrangige Forderungen;
c.
Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG97;
d.
Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche kein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist;
e.
Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit sie nicht gedeckt sind;
f.
Forderungen der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG;
g.
Forderungen der ersten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG.
5 Besteht nach der Wandlung eine qualifizierte Beteiligung gemäss Artikel 21 Absatz 2, so ist der Anteil der Stimmen, der 10 Prozent übersteigt, bis zur Beurteilung der qualifizierten Beteiligung durch die FINMA suspendiert.