Bundesgesetz
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Art. 52e Anpassung von Versicherungsverträgen
1 Für die Anpassung von Versicherungsverträgen gelten dieselben Voraussetzungen sowie dieselbe Reihenfolge wie für die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen (Art. 52d). 2 Sofern der Sanierungsplan dies vorsieht und dies im Gesamtinteresse der Versicherten liegt, können die Versicherungsverträge verschiedener Kategorien unterschiedlich angepasst werden. 3 Das Gesamtinteresse der Versicherten ist gegeben, wenn durch die unterschiedliche Anpassung:
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