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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 52lRechtswirkung des Sanierungsplans
1 Verstreicht die Frist zur Ablehnung des Sanierungsplans unbenutzt, so werden die Anordnungen des Sanierungsplans nach Artikel 52k Absatz 1 wirksam.
2 Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.