Bundesgesetz
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Art. 52m Geltendmachung von Ansprüchen
1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG98 befugt. 2 Schliesst der Sanierungsplan für das Versicherungsunternehmen die Anfechtung von Rechtsgeschäften aus, so ist jede Gläubigerin und jeder Gläubiger zur Anfechtung in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in ihre oder seine Rechte eingreift. 3 Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen, mit denen ein von der FINMA genehmigter Sanierungsplan ausgeführt wird. 4 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist anstelle des Zeitpunkts der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e oder i verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung als massgebend. 5 Das Anfechtungsrecht verjährt drei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans. 6 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach den Artikeln 752–760 OR99 gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. |