Bundesgesetz
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Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen 106
1 Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG107 zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkursmasse befriedigt. Unter den ungedeckten Forderungen aus Versicherungsverträgen werden zuerst diejenigen befriedigt, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes zu bilden ist, und danach diejenigen, für welche keines zu bilden ist. 2 Forderungen nach Absatz 1, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet. 106 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |