Bundesgesetz
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Art. 54e Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Eignerinnen und Eigner bei Insolvenzmassnahmen 118
1 In den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 können die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich Beschwerde führen gegen:
2 Verwertungshandlungen der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968119 (VwVG) verlangen. 3 Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG120 ist in diesen Verfahren ausgeschlossen. 118 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |