Bundesgesetz
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Art. 54f Fristen 121
1 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen beträgt zehn Tage. Artikel 22a VwVG122 findet keine Anwendung. 2 Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans. Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach der Publikation der Genehmigung. 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |