Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)


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Art. 59 Verfügungsbeschränkungen

Hat die Auf­sichts­be­hör­de des Sitz­staa­tes des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens die freie Ver­fü­gung über Ver­mö­gens­wer­te des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens ein­ge­schränkt oder un­ter­sagt, so kann die FIN­MA auf de­ren An­trag ge­gen­über dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die glei­chen Mass­nah­men für das ge­sam­te schwei­ze­ri­sche Ge­schäft tref­fen.

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