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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 59Verfügungsbeschränkungen
Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt, so kann die FINMA auf deren Antrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen die gleichen Massnahmen für das gesamte schweizerische Geschäft treffen.