Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)


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Art. 63 Veröffentlichung

1 Die FIN­MA ver­öf­fent­licht auf Kos­ten des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens einen Ver­zicht auf die Be­wil­li­gung zur Ge­schäftstä­tig­keit oder de­ren Ent­zug.

2 Sie ver­öf­fent­licht auf Kos­ten des über­neh­men­den Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens die Ge­neh­mi­gung ei­ner Be­stan­des­über­tra­gung.

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