Bundesgesetz
|
|
Art. 63 Veröffentlichung
1 Die FINMA veröffentlicht auf Kosten des Versicherungsunternehmens einen Verzicht auf die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit oder deren Entzug. 2 Sie veröffentlicht auf Kosten des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Genehmigung einer Bestandesübertragung. |
