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Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 64
Versicherungsgruppe
Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn:
a.
mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist;
b.
sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
c.
sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.