Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)


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Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht

Die Grup­pen­auf­sicht ge­mä­ss die­sem Ab­schnitt er­folgt in Er­gän­zung zur Ein­zelauf­sicht über ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men.

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