Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)


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Art. 8 Mindestkapital

1 Ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men mit Sitz in der Schweiz muss über ein Min­dest­ka­pi­tal ver­fü­gen, das je nach den be­trie­be­nen Ver­si­che­rungs­zwei­gen 3–20 Mil­lio­nen Fran­ken be­tra­gen muss.

2 Der Bun­des­rat er­lässt Be­stim­mun­gen über das Min­dest­ka­pi­tal für die ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­zwei­ge.

3 Die FIN­MA be­stimmt das im Ein­zel­fall er­for­der­li­che Ka­pi­tal.

BGE

108 IB 286 () from 13. Mai 1982
Regeste: Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen. 1. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die mit einem in der Schweiz domizilierten Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag über dessen berufliches Haftpflichtrisiko abschliesst, untersteht grundsätzlich der schweizerischen Versicherungsaufsicht. Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 1 lit. a und d der VO über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht vom 11. Februar 1976 mit dem BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978 (E. 2). 2. Befreiung von der Versicherungsaufsichtspflicht im konkreten Fall wegen Fehlens eines Schutzbedürfnisses gemäss Art. 3 Abs. 1 der VO über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht (E. 3).

124 III 229 () from 7. Mai 1998
Regeste: Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG); Art. 102 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Prämienfestsetzung im Bereich der Zusatzversicherung. Streitigkeiten betreffend die Prämienfestsetzung bei freiwilligen Zusatzversicherung sind vom Zivilrichter zu entscheiden (Art. 47 Abs. 1 VAG); die präventive Kontrolle der Tarife durch die Verwaltung schliesst die nachträgliche Prämienfestsetzung durch den Zivilrichter nicht aus (E. 2). Die Versicherungen sind berechtigt, die Prämien entsprechend dem Risiko des Versicherten festzusetzen, und sind nicht verpflichtet, eine Prämienreduktion aufgrund der unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren. Eine solche Verpflichtung besteht nur, wenn der Prämientarif auch unter dem neuen Recht auf die zurückgelegten Versicherungszeiten Rücksicht nimmt (Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG) (E. 3).

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