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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 8Mindestkapital
1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3–20 Millionen Franken betragen muss.
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.
3 Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.