Bundesgesetz
|
Art. 80 Anspruch 152
1 Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer und die versicherten Personen haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, welche das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben. 2 Mit Einverständnis der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen. 152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |