Art.9a Risikotragendes Kapital und Zielkapital 25
1 Das risikotragende Kapital und das Zielkapital werden auf der Grundlage einer Gesamtbilanz, die sämtliche relevanten Positionen berücksichtigt, auf marktkonformer Basis ermittelt. 2 Das risikotragende Kapital entspricht den verlustabsorbierenden Mitteln. 3 Für die Ermittlung des Zielkapitals werden die Risiken quantifiziert, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Massgebend sind die Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken. 4 Wertänderungen der Aktiven und des Fremdkapitals sind bei der Ermittlung des Zielkapitals gesamthaft zu betrachten. 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |