Verordnung
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Art. 1 Anspruchsvoraussetzungen
1 Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.2 2 Keinen Anspruch haben Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen des Grades gemäss Artikel 2 leisten. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549). |