Verordnung
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Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
22. April 2020 7 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen zum Unteroffizier, die frühestens per 1. Januar 2020 begonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549). |