Verordnung
|
Art. 4 Risikomanagement-Plan
1 Ein Risikomanagement-Plan muss folgenden Gesuchen beigelegt werden:
2 Er umfasst eine Bewertung der Risiken und einen Pharmacovigilance-Plan. 3 Im Pharmacovilance-Plan wird dargestellt, wie die Risiken, die mit der Anwendung des Arzneimittels einhergehen, systematisch erfasst und abgeklärt und welche Präventionsmassnahmen vorgesehen werden (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 HMG). |