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Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM)
vom 21. September 2018 (Stand am 1. August 2023)
Art. 12Erneuerung der Zulassung
1 Das Gesuch um Erneuerung der Zulassung ist mit den erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer einzureichen.
2 Die Swissmedic kann, insbesondere bei Arzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, in der Zulassungsverfügung einen anderen Einreichungszeitpunkt festlegen.