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Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

vom 21. September 2018 (Stand am 1. August 2023)

Art. 12 Erneuerung der Zulassung

1 Das Ge­such um Er­neue­rung der Zu­las­sung ist mit den er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen spä­tes­tens sechs Mo­na­te vor Ab­lauf der Zu­las­sungs­dau­er ein­zu­rei­chen.

2 Die Swiss­me­dic kann, ins­be­son­de­re bei Arz­nei­mit­teln, die ei­ner zu­sätz­li­chen Über­wa­chung un­ter­lie­gen, in der Zu­las­sungs­ver­fü­gung einen an­de­ren Ein­rei­chungs­zeit­punkt fest­le­gen.