Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 79 Nachführung der Anhänge

1 Das EDI kann die An­hän­ge zu die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chend der in­ter­na­tio­na­len oder der tech­ni­schen Ent­wick­lung an­pas­sen.

2 Es nimmt An­pas­sun­gen, die sich als tech­ni­sche Han­dels­hemm­nis­se aus­wir­ken kön­nen, im Ein­ver­neh­men mit dem Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung vor.

3 Bei der An­pas­sung von An­hang 1 wird es von der Fach­kom­mis­si­on für Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka ge­mä­ss Ar­ti­kel 32 der Strah­len­schutz­ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 199439 be­ra­ten.

4 Für die An­pas­sung von An­hang 2 kann es Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten zur Be­ra­tung bei­zie­hen.

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