Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)


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Art. 15 Massnahmen bei Verwechslungsrisiko

Die Swiss­me­dic ord­net ge­eig­ne­te Mass­nah­men an, na­ment­lich ei­ne Än­de­rung der Be­zeich­nung oder der gra­fi­schen Ge­stal­tung, falls das Ri­si­ko ei­ner Ver­wechs­lung von Arz­nei­mit­teln oder von Arz­nei­mit­teln mit an­de­ren Heil­mit­teln mit ähn­li­cher Be­zeich­nung oder ähn­li­cher Ge­stal­tung erst fest­ge­stellt wird, nach­dem ein Arz­nei­mit­tel in Ver­kehr ge­bracht wur­de.

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