Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 17 Begutachtung von Verfahren, Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen und Biosimilars

1 Die Swiss­me­dic führt kei­ne ei­ge­ne wis­sen­schaft­li­che Be­gut­ach­tung fol­gen­der Ge­su­che durch:

a.
Ge­su­che um Zu­las­sung ei­nes Ver­fah­rens oder ei­nes Arz­nei­mit­tels mit be­kann­ten Wirk­stof­fen, für das die Zu­las­sung in ei­nem Land mit ver­gleich­ba­rer Arz­nei­mit­tel­kon­trol­le be­reits er­teilt wor­den ist;
b.
Ge­su­che um Zu­las­sung ei­nes Bio­si­mi­lars, für das die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on oder die Arz­nei­mit­tel­be­hör­de der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka (Uni­ted States Food and Drug Ad­mi­nis­tra­ti­on) ei­ne Zu­las­sung be­reits er­teilt hat.

2 Sie führt ei­ne ei­ge­ne wis­sen­schaft­li­che Be­gut­ach­tung durch, wenn:

a.
für das Ver­fah­ren oder das Arz­nei­mit­tel in zwei oder meh­re­ren Län­dern mit ver­gleich­ba­rer Arz­nei­mit­tel­kon­trol­le ein Zu­las­sungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wur­de und sich die Ent­schei­de der Be­hör­den die­ser Staa­ten wi­der­spre­chen;
b.
sie auf­grund ei­ge­ner frü­he­rer Be­gut­ach­tun­gen, neu­er Er­kennt­nis­se aus der ver­öf­fent­lich­ten Fachli­te­ra­tur oder von In­for­ma­tio­nen aus der Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren Arz­nei­mit­tel­be­hör­den we­sent­li­che Be­den­ken ge­gen­über dem aus­län­di­schen Zu­las­sungs­ent­scheid hat.

3 Die wis­sen­schaft­li­che Be­gut­ach­tung nach Ab­satz 2 be­schränkt sich auf die be­den­ke­n­er­we­cken­den Punk­te.

BGE

141 II 91 (2C_453/2014) from 9. Januar 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 17 VAM sowie Art. 12-14 VAZV; Art. 12 Abs. 1 HMG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a VAZV; Zweitanmeldung von Generika. Regelung der vereinfachten Zulassung eines Medikaments (E. 2). Keine Zweitanmeldung für ein Generikum, das nur in Kombination mit einem Medikament eingesetzt werden darf, dessen Erstanmelderschutz noch besteht (E. 3). Für die Zweitzulassung eines Generikums reicht die therapeutische Äquivalenz mit dem Originalpräparat aus (E. 4).

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