Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 20 Parallele Verfahren in der Schweiz und im Ausland

1 Er­geht wäh­rend ei­nes lau­fen­den Zu­las­sungs­ver­fah­rens in der Schweiz für das glei­che Arz­nei­mit­tel oder Ver­fah­ren ei­ne Emp­feh­lung der Eu­ro­päi­schen Arz­nei­mit­tel-Agen­tur (EMA) an die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on oder ein Zu­las­sungs­ent­scheid in ei­nem Land mit ver­gleich­ba­rer Arz­nei­mit­tel­kon­trol­le, so wen­det die Swiss­me­dic auf Ge­such hin die Ar­ti­kel 16–19 sinn­ge­mä­ss an.

2 Be­ste­hen auf­grund der bis zu die­sem Zeit­punkt er­folg­ten ei­ge­nen Be­gut­ach­tung we­sent­li­che Be­den­ken an den Prü­fungs­er­geb­nis­sen der aus­län­di­schen Be­hör­de, so setzt die Swiss­me­dic ih­re wis­sen­schaft­li­che Be­gut­ach­tung fort.

BGE

143 V 369 (9C_695/2016) from 30. Oktober 2017
Regeste: Art. 34 Abs. 2 lit. b und c KLV (in der von 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung); dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich. Der Entscheid über die Vergleichsgruppenbildung weist sowohl in Bezug auf die Kriterien "gleiche Indikation" und "ähnliche Wirkungsweise" als auch hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der heranzuziehenden Arzneimittel Ermessenscharakter auf (E. 5.3.3). Beim Entscheid über die Vergleichbarkeit der Arzneimittel sind die Indikationen gemäss Swissmedic-Zulassung bzw. den Fachinformationen massgebend (E. 6).

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