Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 24 Zulassungserweiterungen

Än­de­run­gen des Arz­nei­mit­tels, die als Zu­las­sungs­er­wei­te­run­gen ein­ge­stuft wer­den, müs­sen in ei­nem neu­en Zu­las­sungs­ver­fah­ren ge­neh­migt wer­den.

BGE

143 V 369 (9C_695/2016) from 30. Oktober 2017
Regeste: Art. 34 Abs. 2 lit. b und c KLV (in der von 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung); dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich. Der Entscheid über die Vergleichsgruppenbildung weist sowohl in Bezug auf die Kriterien "gleiche Indikation" und "ähnliche Wirkungsweise" als auch hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der heranzuziehenden Arzneimittel Ermessenscharakter auf (E. 5.3.3). Beim Entscheid über die Vergleichbarkeit der Arzneimittel sind die Indikationen gemäss Swissmedic-Zulassung bzw. den Fachinformationen massgebend (E. 6).

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