Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 26 Sprache

1 Die An­ga­ben und Tex­te auf dem Be­häl­ter und dem Pa­ckungs­ma­te­ri­al sind min­des­tens in zwei Amtss­pra­chen ab­zu­fas­sen.

2 Die Fach­in­for­ma­ti­on und die Pa­ckungs­bei­la­ge von Hu­man- und Tier­arz­nei­mit­teln müs­sen in den drei Amtss­pra­chen ab­ge­fasst wer­den.

3 Die Zu­sam­men­set­zung des Arz­nei­mit­tels kann auf dem Be­häl­ter und dem Pa­ckungs­ma­te­ri­al so­wie in der Fach­in­for­ma­ti­on auch in la­tei­ni­scher Spra­che oder mit in­ter­na­tio­nal ge­bräuch­li­chen Kurz­be­zeich­nun­gen wie den In­ter­na­tio­na­len Frei­n­amen der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on an­ge­ge­ben wer­den.

4 Für Arz­nei­mit­tel, die aus­sch­liess­lich für die An­wen­dung im Spi­tal vor­ge­se­hen sind und ent­spre­chend ge­kenn­zeich­net wer­den, rei­chen die An­ga­ben nach den Ab­sät­zen 1 und 2 in ei­ner Amtss­pra­che oder in Eng­lisch. Die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin stellt si­cher, dass zu­sätz­li­che In­for­ma­tio­nen in der von den An­wen­de­rin­nen und An­wen­dern ge­wünsch­ten Amtss­pra­che zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den kön­nen.

BGE

142 II 80 (2C_853/2014, 2C_934/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden. Art. 27 HMG; Art. 26 Abs. 1 und 2 HMG; Art. 30 HMG; Art. 29 VAM; Versandhandel mit Arzneimitteln; Sorgfaltspflichten der Versandapotheke. Schutzwürdige Interessen eines Berufsverbands zur Anfechtung des Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (E. 1.4). Schutzfunktionen des HMG; zweifache Kontrolle durch Fachpersonen in Anwendung ihrer jeweiligen anerkannten Wissenschaften (E. 2.1 und 2.2); Einteilung der Arzneimittel in Stoffmittellisten; Besonderheiten beim Versandhandel (E. 2.3 und 2.4). Unzulässige Umkehr des gesetzlichen Therapieprozesses; nach Eingang der Bestellung beauftragt die Versandhändlerin einen Arzt mit der Ausstellung der erforderlichen Verschreibung (E. 3). Keine Gründe aus den Materialien, um vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 HMG im Sinne der Interpretation durch die Versandhändlerin abzuweichen (E. 4). Anforderungen an die Verschreibung im Versandhandel (E. 5.1-5.4); Nichteinhaltung durch die Versandhändlerin (E. 5.5). Ärztliche Sorgfaltspflichten befreien die Versandapotheke nicht von den ihr selbst obliegenden Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 2 HMG (E. 5.6).

143 V 369 (9C_695/2016) from 30. Oktober 2017
Regeste: Art. 34 Abs. 2 lit. b und c KLV (in der von 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung); dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich. Der Entscheid über die Vergleichsgruppenbildung weist sowohl in Bezug auf die Kriterien "gleiche Indikation" und "ähnliche Wirkungsweise" als auch hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der heranzuziehenden Arzneimittel Ermessenscharakter auf (E. 5.3.3). Beim Entscheid über die Vergleichbarkeit der Arzneimittel sind die Indikationen gemäss Swissmedic-Zulassung bzw. den Fachinformationen massgebend (E. 6).

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