Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 27 Deklaration von GVO

1 Arz­nei­mit­tel, die aus GVO be­ste­hen oder sol­che Or­ga­nis­men ent­hal­ten, müs­sen mit ei­ner ent­spre­chen­den Be­zeich­nung ge­kenn­zeich­net sein.

2 Auf dem für die Ab­ga­be be­stimm­ten Be­häl­ter, auf der äus­se­ren Pa­ckung so­wie in der Pa­ckungs­bei­la­ge ist der Hin­weis «ent­hält gen­tech­nisch ver­än­der­tes X», «ent­hält ge­ne­tisch ver­än­der­tes X», «be­steht aus gen­tech­nisch ver­än­der­tem X» oder «be­steht aus ge­ne­tisch ver­än­der­tem X» an­zu­brin­gen. In der Fach­in­for­ma­ti­on muss die Art des GVO und der gen­tech­ni­schen Ver­än­de­rung an­ge­ge­ben wer­den.

3 Für die Kenn­zeich­nung von Wirk- und Hilfss­tof­fen, die aus GVO ge­won­nen wer­den, gel­ten die Be­stim­mun­gen der Ge­setz­ge­bung über die Kenn­zeich­nung gen­tech­nisch ver­än­der­ter Le­bens­mit­tel sinn­ge­mä­ss.

BGE

142 II 80 (2C_853/2014, 2C_934/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden. Art. 27 HMG; Art. 26 Abs. 1 und 2 HMG; Art. 30 HMG; Art. 29 VAM; Versandhandel mit Arzneimitteln; Sorgfaltspflichten der Versandapotheke. Schutzwürdige Interessen eines Berufsverbands zur Anfechtung des Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (E. 1.4). Schutzfunktionen des HMG; zweifache Kontrolle durch Fachpersonen in Anwendung ihrer jeweiligen anerkannten Wissenschaften (E. 2.1 und 2.2); Einteilung der Arzneimittel in Stoffmittellisten; Besonderheiten beim Versandhandel (E. 2.3 und 2.4). Unzulässige Umkehr des gesetzlichen Therapieprozesses; nach Eingang der Bestellung beauftragt die Versandhändlerin einen Arzt mit der Ausstellung der erforderlichen Verschreibung (E. 3). Keine Gründe aus den Materialien, um vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 HMG im Sinne der Interpretation durch die Versandhändlerin abzuweichen (E. 4). Anforderungen an die Verschreibung im Versandhandel (E. 5.1-5.4); Nichteinhaltung durch die Versandhändlerin (E. 5.5). Ärztliche Sorgfaltspflichten befreien die Versandapotheke nicht von den ihr selbst obliegenden Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 2 HMG (E. 5.6).

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