Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 28 Anpassung derArzneimittelinformation 19

Die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin ist ver­pflich­tet, die Arz­nei­mit­te­l­in­for­ma­ti­on lau­fend und un­auf­ge­for­dert dem ak­tu­el­len Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie neu­en Er­eig­nis­sen und Be­wer­tun­gen an­zu­pas­sen. Die Ar­ti­kel 21–24, 25a und 25b sind an­wend­bar.

19 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 12. Jan. 2022 über An­pas­sun­gen an das neue Tier­arz­nei­mit­tel­recht der EU, in Kraft seit 28. Jan. 2022 (AS 2022 16).

BGE

147 V 470 (9C_612/2020) from 22. September 2021
Regeste: Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 6 KVG; Art. 65b Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 4 bis , Art. 65d Abs. 1 und 3 KVV; Art. 34d und 34f KLV; Vergleichsgruppenbildung im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs (TQV); Ermittlung der mittleren Erhaltungsdosis. Der TQV hat gemäss Art. 65b Abs. 4 bis KVV anhand der durchschnittlichen Tagestherapiekosten der mittleren Erhaltungsdosen der zu vergleichenden Medikamente zu erfolgen (E. 4.1). Massgebend ist, dass die jeweiligen Dosierungen für sämtliche in den TQV miteinzubeziehenden Arzneimittel nach denselben Bedingungen festgelegt werden. Die mittleren Erhaltungsdosen sind dabei gestützt auf das vom Bundesamt für Gesundheit entwickelte sog. "Kaskadenmodell" zu ermitteln; danach ist primär auf die gemäss Fachinformation empfohlene oder übliche Dosierung des fraglichen Medikaments abzustellen (E. 4.2-4.2.3). Im zu beurteilenden Fall enthalten die Fachinformationen sowohl zum zu vergleichenden Medikament als auch zu vier der (insgesamt fünf) vorgeschlagenen Referenzarzneimittel klare Empfehlungen bezüglich der üblichen Dosis, sodass der TQV auf dieser Basis vorzunehmen ist (E. 5).

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