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Art. 3 Zulassungsgesuch
1 Das Zulassungsgesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen nach den Artikeln 11 und 14a HMG beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) einzureichen. 2 Das Zulassungsgesuch für ein Arzneimittel, dessen Entwicklung auf der Nutzung genetischer Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, muss zudem die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 5 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 20158 enthalten. 3 Die Swissmedic tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn es unvollständig oder mangelhaft ist. 4 Sie kann eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Nachbesserung ansetzen. |