Art. 32 Verfahren für nichtstandardisierbare Transplantatprodukte 20
Nichtstandardisierbare Transplantatprodukte, deren Herstellungsverfahren standardisierbar ist, dürfen nur in Verkehr gebracht oder autolog transplantiert werden, wenn das Herstellungsverfahren von der Swissmedic zugelassen worden ist. 20 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 306). |