Art. 39 Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial
1 Auf dem für die Abgabe oder für die Anwendung bestimmten Behälter und Packungsmaterial von Arzneimitteln, für die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG keine Zulassung erforderlich ist, ist mindestens in Schriftgrösse 7-Punkt der folgende Hinweis anzubringen:
2 Die übrigen Angaben und Texte sowie deren formale Gestaltung richten sich nach der Pharmakopöe. |