Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 41 Einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung

Ein Arz­nei­mit­tel wird in die Ka­te­go­rie der ver­schärft ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel (Ab­ga­be­ka­te­go­rie A) ein­ge­teilt, wenn:

a.
die The­ra­pie­dau­er be­grenzt ist und aus Grün­den der Si­cher­heit nicht oh­ne ärzt­li­che oder tier­ärzt­li­che Ver­schrei­bung ver­län­gert wer­den darf;
b.
sein Ge­brauch oh­ne ärzt­li­che oder tier­ärzt­li­che Dia­gno­se und Über­wa­chung der An­wen­dung zu erns­ten Schä­den füh­ren kann;
c.
durch ei­ne falsche An­wen­dung die spä­te­re Be­hand­lung ernst­haf­ter Lei­den ent­schei­dend be­ein­träch­tigt wer­den könn­te.

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