Art. 48 Dokumentationspflicht
1 Jede Abgabe nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 HMG muss in elektronischer oder schriftlicher Form dokumentiert werden. 2 Die Dokumentation muss folgende Informationen enthalten:
3 Wird die Dokumentation in das elektronische Patientendossier nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 201523 über das elektronische Patientendossier (EPDG) integriert, so sind die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung vom 22. März 201724 über das elektronische Patientendossier (EPDV) geregelten Austauschformate zu verwenden. |