Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 66 Inhalt und Form der Meldung

1 Der In­halt der Mel­dun­gen nach den Ar­ti­keln 61–65 rich­tet sich nach den an­er­kann­ten Re­geln der Gu­ten Vi­gi­lan­ce-Pra­xis ge­mä­ss An­hang 3.

2 Die Swiss­me­dic stellt die For­mu­la­re zur Ver­fü­gung.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden