Art. 68
1 Die Swissmedic veröffentlicht: - a.
- innert 60 Tagen nach Eingang eines vollständigen Gesuchs um Zulassung, um Erweiterung der Indikation oder um Erweiterung der Zulassung eines Arzneimittels:
- 1.
- den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin,
- 2.
- Angaben über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches,
- 3.
- die Wirkstoffe des Arzneimittels,
- 4.
- das beantragte Anwendungsgebiet,
- 5.
- die Zieltierarten;
- b.
- nach Eröffnung ihrer Verfügung über die Gutheissung eines Gesuchs um Zulassung, um Erweiterung der Indikation oder um Erweiterung der Zulassung eines Arzneimittels sowie über den Widerruf einer Zulassung namentlich:
- 1.
- den Namen und die Adresse der Zulassungsinhaberin bzw. der Gesuchstellerin,
- 2.
- die Präparatebezeichnung,
- 3.
- die Wirkstoffe,
- 4.
- das Anwendungsgebiet,
- 5.
- die Zieltierart,
- 6.
- das Datum der Verfügung;
- c.
- nach Eröffnung ihrer Verfügung über die Abweisung oder den Rückzug eines Gesuchs nach Buchstabe b: die Angaben nach Buchstabe b Ziffern 1 und 3–6;
- d.
- die Dauer eines nach den Artikeln 11aund 11b HMG gewährten Unterlagenschutzes;
- e.
- zusammenfassende Berichte, namentlich zu:
- 1.
- gutheissenden und abweisenden Entscheiden zur Zulassung von Humanarzneimitteln mit neuen Wirkstoffen sowie zur Erweiterung von deren Indikation,
- 2.
- Risikomanagement-Plänen;
- f.
- Erkenntnisse aus der Marktüberwachung mit Relevanz für die Heilmittelsicherheit;
- g.
- Informationen zu Marktüberwachungsmassnahmen, insbesondere wenn diese Handlungsempfehlungen beinhalten oder zu einer Änderung der Zulassung führen.
2 Die Gesuchstellerin hat allfällige schützenswerte Geheimhaltungsinteressen, die der Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a entgegenstehen, bei der Gesuchseinreichung geltend zu machen. 3 Die Veröffentlichungen nach Absatz 1 erfolgen in der jeweiligen Verfahrenssprache. Sie können in Englisch erfolgen, wenn die ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Dokumente in dieser Sprache erstellt wurden.
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