Art. 73 Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
1 Die Berichte über die Ergebnisse klinischer Versuche sind zu anonymisieren. 2 Die Zulassungsinhaberin kann Angaben, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, von der Veröffentlichung ausnehmen. |