Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 73 Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

1 Die Be­rich­te über die Er­geb­nis­se kli­ni­scher Ver­su­che sind zu an­ony­mi­sie­ren.

2 Die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin kann An­ga­ben, die Be­triebs- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­se dar­stel­len, von der Ver­öf­fent­li­chung aus­neh­men.

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