Verordnung
über die Arzneimittel
(Arzneimittelverordnung, VAM)

Art. 85 Nach bisherigem Recht zugelassene Arzneimittel

Die Zu­las­sung von Arz­nei­mit­teln, die vor dem In­kraft­tre­ten des Ar­ti­kels 16b HMG aus­ge­stellt wur­de, muss nach dem 1. Ja­nu­ar 2019 min­des­tens ein­mal er­neu­ert wer­den.

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